TEAG FAQs: Ein Kunde steht unter einer leuchtenden Glühbirne und hat Fragen. Wir beantworten diese sehr gerne.
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FAQ – Fragen & Antworten

Ihre Fragen an uns

Auf dieser Seite haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu den Produkten, Services und Leistungen der TEAG Thüringer Energie AG zusammengetragen. In dem Pull-Down-Menü finden Sie jeweils Informationen aus den unterschiedlichen Bereichen. Wählen Sie einfach das für Sie interessante Themengebiet aus und erfahren Sie mehr.

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann schicken Sie uns Ihre Frage an info@teag.de.

  • Gibt es die EEG-Umlage noch?

    Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 wird die EEG-Umlage auf null herabgesetzt und Ihnen als Gutschrift auf Ihrer TEAG-Rechnung dargestellt. Zum 1. Januar 2023 wird die EEG-Umlage aufgehoben und ist damit nicht mehr Bestandteil des Strompreises.

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  • Was bedeutet die Umlage aus dem KWK-Gesetz?

    Das KWK-Gesetz regelt die gesetzlich zwingende Vergütung für Strom, welcher aus Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird. Die Betreiber solcher Anlagen erhalten für den in das Netz eingespeisten Strom vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlagen angeschlossen sind, grundsätzlich eine Vergütung in einer gesetzlich festgelegten Höhe. Diese Förderung der Stromerzeugung in (KWK)-Anlagen nach dem KWK-Gesetz führt zu Aufwendungen, welche unter anderem den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden und sich damit strompreiserhöhend auswirken. Über den Strompreis tragen daher alle Verbraucher einen Anteil der Aufwendungen, welche durch die Förderung der Erzeugung von Strom mithilfe von (KWK)-Anlagen entstehen. Der sich hierbei je Kilowattstunde ergebende Betrag wird jedes Jahr als sogenannte KWK-Umlage neu ermittelt.

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  • Wie viel Prozent des Strompreises entfallen auf Steuern und Abgaben?

    Bei TEAG Thüringer Energie setzt sich der Strompreis in Thüringen im Durchschnitt aus 27 Prozent Steuern, Abgaben und Umlagen, 31 Prozent Netzentgelte inkl. Messstellenbetrieb und 42 Prozent für Vertriebs- und Beschaffungskosten zusammen.

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  • Was ist die Stromsteuer und wer muss wie viel bezahlen?

    Am 1. April 1999 trat das sogenannte "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" in Kraft, welches die Grundlage für die so genannte "Stromsteuer" bildet. Das Gesetz regelt die Erhebung der Stromsteuer (Stromsteuergesetz) und Änderungen des Energiesteuergesetzes sowie die entsprechenden Erhöhungen der jeweiligen Steuersätze. Die Stromsteuer ist eine neue Verbrauchssteuer, die durch den Endabnehmer zu entrichten ist. Die Stromsteuer wird daher in der Regel durch den Stromversorger erhoben und zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Stromabrechnung separat ausgewiesen. Durch die Einführung der Stromsteuer sollen zum einen der Energieverbrauch gesenkt und zum anderen energiesparende sowie Ressourcen schonende und regenerative Energiequellen gefördert werden. Darüber hinaus sollen die Einnahmen zur Kompensation der steigenden Sozialversicherungskosten, insbesondere der Rentenversicherung, im Bundeshaushalt dienen. Seit 2003 beträgt die Stromsteuer 2,05 Ct/kWh. Diese wird durch alle Anbieter erhoben. Für bestimmte energieintensive Prozesse oder Verfahren kann die Stromsteuer auf Antrag reduziert oder ganz erlassen werden. 

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  • Wie viel Cent Stromsteuer sind im Preis für eine Kilowattstunde enthalten?

    Seit 01.01.2003 sind 2,05 Cent Stromsteuer im Preis einer kWh enthalten.

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  • Der Verbrauch in meiner Stromrechnung erscheint zu hoch. Welche Möglichkeiten der Prüfung habe ich? Ist mein Zähler defekt?

    Als Erstes empfehlen wir Ihnen die Prüfung des Zählerstandes. Vergleichen Sie den Zählerstand auf Ihrer Energierechnung mit dem Zählerstand auf Ihrem Zähler. Ist dieser nicht korrekt angegeben, senden Sie uns bitte ein Foto des Zählers (gern auch per E-Mail an kundenservice@teag.de), auf dem Zählernummer, Zählerstand und Aufnahmedatum zu erkennen sind.

    Können Sie ausschließen, dass ein falscher Zählerstand zur Abrechnung gelangte, besteht die Möglichkeit, den FI-Schalter im Sicherungskasten umzulegen. Schon nach einer kurzen „Nachlaufzeit“ sollte keine Verbrauchsmessung mehr stattfinden (Zähler steht still). Auch ein Elektroinstallationsunternehmen kann Ihnen beim Aufspüren von möglichen Ursachen helfen. Sind diese Prüfmittel erschöpft, kann eventuell nur eine Befundprüfung Klarheit bringen. Wird dabei festgestellt, dass der Zähler keine Mängel aufweist, entstehen Ihnen jedoch Kosten für die Befundprüfung.

    Wurde ein Defekt ermittelt, werden selbstverständlich keine Kosten in Rechnung gestellt. Sobald uns das Prüfergebnis vorliegt und eine Korrektur der Energierechnung notwendig ist, werden wir diese vornehmen und Sie darüber informieren.

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  • Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

    Ihr Strompreis besteht aus drei Teilen. Der Erste umfasst alle Steuern, Abgaben und Umlagen, die wir an den Staat abführen. Der zweite Teil beinhaltet die Kosten für die Nutzung der Energienetze, die wir an die Netz- bzw. Messstellenbetreiber weiterreichen. Die ersten beiden Teile zusammen machen ca. zwei Drittel Ihres Endpreises aus. Den dritten Teil nutzen wir für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und zur Deckung unserer Kosten.

    Zusammensetzung des Strompreises im Produkt TEAG.Strom extra in 99326 Stadtilm
    TEAG

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  • Welche Stromtarife gibt es bei der TEAG?

    Wir freuen uns, dass Sie sich für die Tarif-Vielfalt der TEAG interessieren. Schauen Sie gern auf unserem Tarif-Vergleichsrechner Strom vorbei. Übrigens, wir versorgen Sie auch gern mit Erdgas.

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  • Welche Kosten beinhaltet der Grundpreis?

    Der Grundpreis stellt den festen Teil der Rechnungskomponenten dar. Er lässt sich in die beiden Kostenblöcke Netznutzungsentgelte und Vertriebskosten unterteilen. Auf die Netznutzungsentgelte, welche uns vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden, entfallen Kosten für den Ausbau, die Bereithaltung und Instandhaltung des Netzes, die Messeinrichtung, das Ablesen des Zählers und die Abrechnung gegenüber TEAG Thüringer Energie. Der Teil Vertriebskosten enthält Kosten für die Erstellung der Abrechnung gegenüber dem Verbraucher und dem Kundenservice.

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  • Warum sind die Strompreise bei der TEAG regional unterschiedlich?

    Das deutschlandweit sehr heterogene Strompreisniveau ergibt sich durch regional unterschiedlich berechnete Netzentgelte, diese werden von dem örtlichen Netzbetreiber auf Basis notwendiger Ausbau- und Stabilisierungsmaßnahmen kalkuliert. Neben den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung und Vermarktung von Strom sind der Stromtransport und der damit verbundene Betrieb der Netze sowie staatlich festgelegte Steuern, Umlagen und Abgaben die entscheidenden Bausteine für den Haushaltsstrompreis.

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  • Was versteht man unter Spotmarktpreisen?

    Stromversorger kaufen den Strom für ihre Kunden an der Börse. Die Strombörse EPEX Spot bedient dabei die Nachfrage für den kurzfristigen Bedarf. Versorger kaufen hier Strom mit nur einem Tag Vorlauf ein, wobei sich die Preise stündlich ändern können. Der jeweils geltende Preis wird als Spotmarktpreis bezeichnet.
    Als zuverlässiger Versorger beschafft die TEAG den größten Teil ihres Strombedarfs langfristig am sogenannten Terminmarkt, mitunter schon mehrere Jahre im Voraus. So können wir Schwankungen im Börsenpreis ausgleichen und müssen Preissteigerungen nicht sofort an unsere Kunden weitergeben.

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  • Wofür verwendet die TEAG das erteilte SEPA-Lastschrift-Mandat und welche Vorteile habe ich dadurch?

    Sobald Sie uns das SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, nehmen wir die Abbuchung der Abschlagszahlungen zu den Ihnen mitgeteilten Terminen vor. Außerdem wird der Rechnungsbetrag aus der Energierechnung abgebucht oder Guthaben umgehend erstattet.

    Die Vorteile der Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates für Sie sind:

    • Den Weg zur Bank gespart
    • Kein umständliches Ausfüllen von Überweisungsbelegen (auch Papier gespart)
    • Kein Überwachen und ggf. Versäumen der Zahlungstermine
    • Keine unnötigen Gebühren aufgrund eines Zahlungsverzuges
    • Keine Gebühren bei Ausführung des Lastschrifteinzugsverfahrens
    • Kosten des Lastschrifteinzugsverfahrens trägt die TEAG Thüringer Energie AG
    • Rücklastschriften bis zu einer Frist von 8 Wochen (der Rückläufergrund spielt hier keine Rolle) möglich

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  • Wie werden meine Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung berücksichtigt?

    Auf Ihrer Abrechnung finden Sie übersichtlich aufgeschlüsselt, wie hoch die Summe aus Ihren Abschlagszahlungen und wie hoch die Summe ihres Gesamtverbrauchs ist. Von diesem Verbrauch werden Ihre Abschlagszahlungen selbstverständlich abgezogen. Die Differenz zeigt dann auf, ob Sie noch einen Betrag nachzuzahlen haben oder sogar etwas zurückbekommen.

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  • Warum werden bei mir keine 11 Abschlagsforderungen erhoben?

    Der Termin für die Erstellung Ihrer Energierechnung orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu welchem wir den Zählerstand vom Messstellenbetreiber erhalten. Liegt dieser Zeitpunkt bereits vor dem Ablauf eine Vertragsjahres, wird auch Ihre Energierechnung unterjährig erstellt. Die Abschlagsforderungen werden somit ausschließlich bis zum Monat der geplanten Ablesungen festgelegt. Im Anschluss daran werden die Abschlagsforderungen neu berechnet.

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  • Wie oft bezahle ich Abschläge?

    Die TEAG Thüringer Energie stellt elf monatliche Abschläge in Rechnung. Die Fälligkeit liegt dabei rückwirkend am letzten Werktag des Monats. Der erste Abschlag wird in der Regel nach dem Monat fällig, in dem die Jahresrechnung erstellt wird. Im Monat der Ablesung wird keine Abschlagszahlung erhoben.

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  • Wie kann ich meinen Abschlag ändern?

    Eine Anpassung des Abschlages können Sie in unserem Online-Kundenportal EnergieBanking selbstständig vornehmen. Loggen Sie sich dafür im EnergieBanking ein.

    Wünschen Sie eine Berechnung nach Verbrauchsverhalten, teilen Sie uns den aktuellen Zählerstand mit.

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  • Wie errechnet sich mein Abschlag?

    Bei Neukunden errechnet sich die Höhe der Abschlagszahlungen aus dem voraussichtlichen Jahresverbrauch, der auf elf Abschlagszahlungen und eine Jahresrechnung verteilt wird. Für Bestandskunden wird der Vorjahresverbrauch für die Abschlagsermittlung herangezogen.

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  • Was ist zu tun, wenn ein Zähler nicht mehr benötigt wird?

    Die Messeinrichtung ist Eigentum des Messstellen-/Netzbetreibers. Wird die Messeinrichtung nicht mehr benötigt, ist der Ausbau des Zählers durch eine Installationsfirma beim Messstellen-/Netzbetreiber zu veranlassen. Für diese wie auch jede andere Veränderung an Ihrer Energieanlage beauftragen Sie bitte eine autorisierte Installationsfirma Ihrer Wahl. Die Installateurverzeichnisse Strom und Erdgas für das Netzgebiet der TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG hilft Ihnen bei der Suche nach Ihrem Installationspartner. Für alle anderen Netzgebiete wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Messstellen-/Netzbetreiber. Weitere Informationen zum Ausbau eines Zählers haben wir auch in diesem Flyer (PDF, 290 KB) zusammengefasst.

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  • Was muss ich tun, wenn ich mich auf einen falschen Zähler angemeldet habe?

    Folgende Punkte sind schrittweise durchzuführen:

    1. Umgehende Mitteilung an den entsprechenden Lieferanten mit Bitte um Abmeldung des falschen Zählers.
    2. Eventuell Angabe des tatsächlichen Nutzers (wenn bekannt).
    3. Anmeldung auf den richtigen Zähler umgehend vornehmen.

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  • Woran erkenne ich, ob mein Zähler eine Doppeltarifmessung oder Eintarifmessung hat?

    Sie haben mehrere Möglichkeiten festzustellen, ob Sie einen Doppeltarifzähler haben:

    1. Sie prüfen auf der aktuellen Rechnung, ob der Verbrauch für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) dargestellt ist.
    2. Ihr Zähler hat zwei Zählwerke, an denen die Zählerstände abgelesen werden.
    3. Sie fragen Ihren Netzbetreiber.

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  • Welcher Stromtarif ist am besten für meine elektrische Heizung?

    Unser TEAG.Heizstrom ist für Ihre Heizzwecke genau der richtige Tarif – attraktiver Preis und nutzerfreundliche Vertragslaufzeit. Voraussetzung für die Nutzung dieses Tarifs ist ein Drehstrom-Zähler (Eintarif oder Doppeltarif) an unterbrechbaren bzw. steuerbaren Verbrauchsstellen.

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  • Was bedeuten die Begriffe „Sperrzeiten“ / „unterbrechbar“ / „steuerbar“?

    Mit „Sperrzeiten“ sind die Zeiten gemeint, in der die Anlage hinter/an dem Zähler ohne Strom ist. In der Zeit kann das E-Auto oder der Speicher der Heizungsanlage nicht aufgeladen werden. Wann genau diese Sperrzeiten liegen, bestimmt der jeweilige Netzbetreiber und kann auch bei ihm erfragt werden.

    „Unterbrechbar“ bedeutet, dass die Anlage hinter/an dem Zähler abgeschaltet werden kann, etwa zu den Sperrzeiten.

    „Steuerbar“ hat die gleiche Bedeutung wie „unterbrechbar“. Perspektivisch werden immer mehr intelligente Zähler (Smart Meter) eingesetzt, die vom Netzbetreiber zur Optimierung der Netzauslastung gesteuert werden.

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  • Wie bekomme ich einen Doppeltarifzähler?

    Möchten Sie Ihren vorhandenen Eintarifzähler gegen einen Doppeltarifzähler tauschen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber. In der Regel ist eine Verplombung vorhanden, die nur im Auftrag des Netzbetreibers entfernt werden darf. Dies gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall, also den Tausch eines Doppeltarifzählers in einen Eintarifzähler.

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  • Wann gilt die Hochtarifzeit und wann die Niedertarifzeit?

    Als grobe Orientierung gilt: Die Hochtarifzeit (HT) ist in der Regel tagsüber und die Niedertarifzeit (NT) in der Nacht. Die genaue Zeiteinteilung erfahren Sie von Ihrem Netzbetreiber. Denn er ist zuständig für die Festlegung der HT-NT-Zeiten. Für die Niedertarifzeit wird analog auch der Begriff „Schwachlast“ verwendet.

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  • Warum wurde der Zählerstand auf meiner Abrechnung rechnerisch ermittelt? Was kann ich tun, wenn dieser vom tatsächlichen Zählerstand abweicht?

    Der Zählerstand wird immer dann rechnerisch ermittelt, wenn dem Ableser vor Ort die Ablesung nicht möglich war. Weicht der abgerechnete Zählerstand vom tatsächlichen erheblich ab, benötigen wir ein Foto des Zählers (gern auch per E-Mail an kundenservice@teag.de), auf dem Zählernummer, Zählerstand und Aufnahmedatum zu erkennen sind. Wir nutzen dieses Foto zur Prüfung einer notwendigen Korrektur.

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  • Wie kann ich meinen Zählerstand melden?

    Die schnellste Möglichkeit, Ihren Zählerstand zu melden, bietet Ihnen unser Online-Kundenportal EnergieBanking unter www.teag-energiebanking.de. So haben auch Sie Ihren Energieverbrauch über die vergangenen Abrechnungsintervalle immer im Blick.

    Gern können Sie uns Ihren Zählerstand auch ohne Anmeldung hier online mitteilen oder Sie rufen unter 03641 8171111 in unserem Kundenservice an. Sie benötigen dazu lediglich Ihre Kundennummer, Ihre Zählernummer und den Zählerstand.

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  • Wann und wie erfolgt die Ablesung meines Zählers?

    In der Regel erhalten Sie zweimal pro Jahr eine Aufforderung zur Zählerstandsablesung – von uns als Energielieferant und von Ihrem örtlichen Netzbetreiber. Im Bedarfsfall (z.B. bei einem Umzug oder bei Kündigung Ihres Liefervertrages) sollten Sie uns Ihren aktuellen Zählerstand mitteilen, ansonsten erfolgt eine Verbrauchsschätzung durch den Netzbetreiber.

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  • Wo finde ich meine Zählernummer und meinen Zählerstand?

    In Privathaushalten sind aktuell entweder klassische Ferraris-Zähler oder elektronische Stromzähler installiert. Abhängig vom Geräte-Hersteller und der Art des Zählers gibt es Unterschiede in der Darstellung der Zählernummer und des Zählerstandes.

    Ihre Zählernummer finden Sie auf Ihren jährlichen Strom-Abrechnungen und auf Ihrem Stromzähler.

    Die klassischen Ferraris-Stromzähler haben eine kurze Zählernummer. Sie finden diese meist im unteren Bereich des Zählers. Ihren Verbrauchswert erkennen Sie an der abgebildeten Einheit kWh. Ferraris-Zähler gibt es auch als Doppeltarifzähler. Diese haben dann zwei Zählwerke, einen für den Hochtarif und einen für den Niedertarif. In diesem Fall ist auch ein zusätzliches Tarifschaltgerät verbaut.

    Bild: Ein klassischer Ferraris-Stromzähler
    TEAG

    Ist bei Ihnen ein elektronischer Stromzähler installiert, dann ist Ihre Zählernummer eine 14-stellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben. Ihren Verbrauch können Sie in der digitalen Anzeige ablesen. Er ist durch die Einheit kWh leicht zu erkennen.

    Elektronische Stromzähler sind grundsätzlich Zweirichtungszähler, die sowohl den Stromverbrauch als auch eventuelle Stromeinspeisungen messen können. Dies erkennen Sie durch die rollierende Anzeige zweier Werte mit den Kennziffern 1.8.0 und 2.8.0 vor dem jeweiligen kWh-Wert. Die Kennziffer 1.8.0 gibt den Stromverbrauch an. Die Kennziffer 2.8.0 gibt die Stromeinspeisung an, z.B. durch eine PV-Anlage. Sollten Sie keinerlei Stromeinspeisen, wird hier der Wert 0 ausgespielt.

    Bild: Ein elektronischer Stromzähler
    TEAG
    Bild: Ein elektronischer Stromzähler
    TEAG
    Bild: Ein elektronischer Stromzähler
    TEAG

    Haben Sie einen Doppeltarifzähler, wird Ihnen über die Digitalanzeige abwechselnd der Verbrauch im Hoch- und im Niedertarif angezeigt. Die Kennziffer 1.8.0 gibt die Gesamtverbrauchssumme an, die Kennziffer 1.8.1 gibt den HT-Verbrauch an und die Kennziffer 1.8.2 gibt den NT-Verbrauch an. Die Kennziffer 2.8.0 gibt die Stromeinspeisung an, z.B. durch eine PV-Anlage. Sollten Sie keinerlei Strom einspeisen, wird hier der Wert 0 ausgespielt. Zusätzlich ist auch ein Tarifschaltgerät verbaut, über welches der Netzanbieter die Zeiten für Hochtarif und Niedertarif schaltet.

    Bild: Ein Doppeltarif-Stromzähler
    TEAG

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  • Was ist ein intelligentes Messsystem (iMSys)?

    Ein intelligentes Messsystem, kurz iMSys genannt, ist ein digitaler Stromzähler mit einer standardisierten und sicheren Kommunikationseinheit, dem Smart Meter Gateway. Das iMSys erfasst die verbrauchte Strommenge im Viertelstundentakt und übermittelt diese an den Versorger. Ihren Zählerstand müssen Sie somit nicht mehr manuell ablesen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, über eine Verbrauchs- und Kostenvisualisierung Einsparpotentiale zu entdecken. Auch eine flexiblere Tarifgestaltung ist durch das iMSys möglich. 

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  • Ich habe einen Vertrag abgeschlossen, wie kann ich den aktuellen Stand erfahren?

    Wir danken Ihnen für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen im Rahmen des Vertragsabschlusses. Um Einzelheiten zu erfahren, kontaktieren Sie bitte den Kundenservice 03641/8171111.

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  • Worin unterscheidet sich eine Kündigung des Vertrags von einer Abmeldung wegen Auszug?

    Bei einer Kündigung des Vertrages wechseln Sie lediglich den Energieversorger. Bei einer Abmeldung wegen Auszug hingegen wechseln Sie den Wohnsitz, können jedoch Ihren Energieversorger mitnehmen.

    Weitere Informationen finden Sie auch hier.

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  • Was ist zu tun, wenn der Vertragspartner verstorben ist?

    Es ist notwendig, dass Sie uns darüber informieren. Wir haben die Möglichkeit für Sie geschaffen, uns unkompliziert und schnell alles Wichtige online zu melden.

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  • Mein Name hat sich geändert (Eheschließung oder Scheidung). Wie erfolgt die Mitteilung?

    Im Fall einer Namensänderung benötigen wir die Information schriftlich mit einer Kopie der Eheurkunde oder einen Nachweis zur Namensänderung. Weitere Änderungen sind ausschließlich mit einem neuen Vertragsabschluss möglich. Besuchen Sie uns dazu auf unseren Tarif-Übersichtsseiten Strom und/oder Erdgas.

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  • Wie setzt sich der Strom der TEAG Thüringer Energie zusammen (Energiemix)?

    Unseren Gesamtenergiemix und den Energiemix in Deutschland haben wir Ihnen grafisch aufbereitet. Sie finden die Angaben in unserem Webauftritt unter dem Begriff Stromkennzeichnung. Diese Angaben entsprechen den Anforderungen nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

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  • Wo finde ich die Angabe meiner Kündigungsfristen?

    Die Kündigungsfristen sind in Ihrem Vertrag geregelt und werden auch auf Ihrer Energierechnung ausgewiesen.

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  • Warum erhalte ich bereits vor Ablauf eines Vertragsjahres bzw. nicht zum 31.12. eine Energierechnung?

    Der Termin für die Erstellung Ihrer Energierechnung orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu welchem wir den Zählerstand vom Messstellenbetreiber erhalten. Liegt dieser Zeitpunkt bereits vor dem Ablauf eine Vertragsjahres, wird auch Ihre Energierechnung unterjährig erstellt. Dabei werden Preisbestandteile, wie beispielsweise der Grundpreis, taganteilig berücksichtigt.

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  • Wie oft im Jahr bekomme ich eine Rechnung?

    Sie bekommen einmal im Jahr eine Rechnung. In dieser Rechnung werden Ihre zuvor gezahlten Abschläge berücksichtigt.
    Bei Fragen zu Ihrer Abrechnung steht unser Kundenservice für Sie zur Verfügung.

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  • An wen kann ich mich mit Fragen zu den technischen Details hinsichtlich steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüsse (§ 14a EnWG) wenden?

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber. Dieser kann Ihnen entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.

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  • Ich habe eine Vertragsbestätigung zur Grundversorgung bzw. zur Ersatzversorgung bekommen, obwohl ich bereits einen Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten geschlossen habe. Was ist zu tun?

    Sollten Sie bereits einen Liefervertrag bei einem anderen Energielieferanten abgeschlossen haben, setzen Sie sich bitte mit diesem in Verbindung und erkundigen sich dort zum Stand der Vertragsumsetzung. Wir empfehlen den Vergleich der angegebenen Zählernummern auf den Ihnen vorliegenden Unterlagen, um frühzeitig etwaige Fehler zu erkennen.

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  • Warum hat der Netzbetreiber TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG meine Verbrauchsstelle an die TEAG als Grund- und Ersatzversorger übergeben?

    Der Netzbetreiber fordert den Grundversorger immer dann zur Bereitstellung und Abrechnung von Energie zu den Konditionen der Grund- oder Ersatzversorgung auf, wenn kein Liefervertrag mit einem anderen Energieversorger abgeschlossen wurde. Grundlage dafür sind die Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und in der Strom-/Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVV). Außerdem gelten die Ergänzenden Bedingungen sowie die veröffentlichten Allgemeinen Preise der Grund- bzw. Ersatzversorgung für Strom und/oder Erdgas.

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  • Wer ist mein örtlicher Netzbetreiber?

    Ihren zuständigen Netzbetreiber können Sie Ihrer letzten Energierechnung entnehmen. Als TEAG-Kunde finden Sie diese Angabe auf Seite 3 Ihrer Abrechnung.

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  • Wer ist mein Grundversorger?

    Der Grundversorger ist jeweils der Energieversorger, der die meisten Haushaltskunden vor Ort mit Strom und/oder Erdgas beliefert. Wenn Sie nicht wissen, welches Unternehmen das ist, können Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber wenden.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Ersatzversorgung?

    Die Grundversorgung betrifft die Versorgung von Haushaltskunden mit Energie durch den regionalen Grundversorger, sofern zwischen Grundversorger und Kunde ein Liefervertrag zustande kommt.

    Die Ersatzversorgung ist dagegen eine in § 38 Energieversorgungsgesetz (EnWG) gesetzlich geregelte Notbelieferung ohne Liefervertrag. Mit der Ersatzversorgung wird sichergestellt, dass niemand für einen Übergangszeitraum im Dunkeln oder Kalten sitzen muss. Die Ersatzversorgung kann bis zu drei Monate dauern, für deren Beendigung gibt es keine Kündigungsfrist und die Belieferung erfolgt zu gesonderten Ersatzversorgungspreisen. Zur Ersatzbelieferung kommt es beispielsweise, wenn ein Energieversorger das Netznutzungsrecht verliert oder in Insolvenz gerät. Auch im Falle der Beendigung eines Liefervertrages ohne neuen Liefervertrag an der weitergenutzten Abnahmestelle kommt es zunächst zur Ersatzversorgung durch den regionalen Grundversorger.

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  • Ich habe eine Vertragsbestätigung zur Grund- oder Ersatzversorgung bekommen, obwohl ich keine Energie an der Verbrauchsstelle beziehe. Was ist zu tun?

    Erfolgt die Energieabnahme an der Verbrauchsstelle nicht durch Sie, empfehlen wir Ihnen, dass Sie umgehend mit uns Kontakt aufnehmen. Sind Sie beispielsweise Vermieter, stellen Sie uns zum Nachweis im Idealfall Unterlagen zur Verfügung, beispielsweise Kopien der Übergabeprotokolle etc..

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  • Warum werde ich in der Grundversorgung angemeldet?

    Sie haben sich entweder selbst zur Grundversorgung angemeldet oder die durch Sie erfolgende Energieentnahme kann ohne weiteres eindeutig einem Lieferverhältnis mit dem Grundversorger zugeordnet werden (z.B. Einzug bei Mieterwechsel, Neuanschluss, Leerstandsverbrauch des Vermieters nach Auszug des Mieters).

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  • Kann die Energieversorgung bei einem Lieferantenwechsel ausfallen?

    Nein, ein Ausfall der Energieversorgung ist bei einem Lieferantenwechsel nicht zu befürchten. Eine Lücke zwischen zwei Lieferverhältnissen wird bis zu drei Monate durch die Ersatzversorgung abgedeckt.

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  • Muss ich meinen Vertrag mit meinem insolventen Energieversorger kündigen?

    Nein, eine separate Kündigung ist nicht notwendig, damit die Ersatzversorgung beginnen kann.

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  • Wie kann ich die teurere Ersatzversorgung vermeiden?

    In der Regel liegen die Preise der Ersatzversorgung deutlich über denen von Sonderprodukten. Wir empfehlen Ihnen daher, einen neuen Energieversorger zu suchen. Wir freuen uns, wenn Sie sich für uns als Ihren Strom- oder Erdgaslieferanten entscheiden. Nutzen Sie dazu einfach unseren Preisvergleichsrechner oder wenden Sie sich an unseren Kundenservice.

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  • Kann ich im Fall der Insolvenz meines Lieferanten in die Grundversorgung wechseln, um die Ersatzversorgung zu vermeiden?

    Nein, ein Wechsel von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung ist in diesen Fällen erst nach Ablauf von drei Monaten möglich (§ 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG). Der Wechsel in ein Sonderprodukt ist aber jederzeit möglich.
    Nutzen Sie dazu einfach unseren Preisvergleichsrechner oder wenden Sie sich an unseren Kundenservice.

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  • Muss ich mich im Insolvenzfall selbst um die Ersatzversorgung kümmern?

    Nein, Ihr örtlicher Grundversorger ist verpflichtet, Sie nach § 38 des Energieversorgungsgesetzes (EnWG) längstens für die Dauer von 3 Monaten in die Ersatzbelieferung zu übernehmen. Hierfür bekommt er die Daten vom Netzbetreiber gemeldet.

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  • Kann es passieren, dass ich plötzlich nicht mehr mit Strom und/oder Erdgas versorgt werde, wenn mein bisheriger Lieferant von einer Insolvenz betroffen ist?

    Nein, in Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass die Ersatzversorgung für einen Zeitraum von drei Monaten durch den regionalen Grundversorger sichergestellt wird.

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