Bild: Wohnsiedlung mit Solarzellen im Vordergrund
Ekkehard Winkler/trurnit

Viel Geld für den kommunalen Klimaschutz

Vorweg: Nicht mehr gefördert wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie die kommunale Wärmeplanung (bisher 4.1.11). 

Der Förderstopp der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums in Folge der Haushaltssperre Ende 2023 ist aufgehoben.

Gefördert werden strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen. Das Programm läuft noch bis Ende 2027. 

Wie bisher fördert die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene novellierte Kommunalrichtlinie strategische Maßnahmen wie die Erstellung und Umsetzung von Klimaschutzkonzepten, die Einführung von Energiemanagement-Systemen und Energiesparmodellen sowie Machbarkeitsstudien für besonders klimarelevante Bereiche. Bei Erstvorhaben liegt die Förderquote bei 90 Prozent, für finanzschwache Kommunen bei 100 Prozent.  

Zuschüsse für investive Maßnahmen

Der zweite große Förderkomplex der Kommunalrichtlinie umfasst Investitionsvorhaben von Kommunen in Klimaschutzprojekte. Dazu gehören: 

  • Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung, wenn damit eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent erreicht wird. Die Fördersätze liegen zwischen 25 und 40 Prozent des Gesamtvolumens, für finanzschwache Kommunen zwischen 35 und 55 Prozent. 
  • Investitionen in die Verbesserung der Radinfrastruktur mit Födersätzen zwischen 50 und 70 Prozent, für finanzschwache Kommunen zwischen 65 und 85 Prozent. 
  • Investitionen in eine klimafreundliche Abfallwirtschaft wie beispielsweise die Schaffung von Strukturen für die Sammlung von Grünabfällen (Fördersätze von 40 bis 50 Prozent bzw. 55 bis 65 Prozent). 
  • Außerdem förderfähig sind Investitionen in eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung sowie klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung, zudem Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz bestehender kommunaler Rechenzentren. 

Wichtige Neuerungen ab 2022

  • Deutlich verbessert wird die Förderung des kommunalen Energiemanagements. Für eine Energiemanagerin oder einen Energiemanager in einer Kommunalverwaltung werden die Personalkosten für die Dauer von drei Jahren mit 70 Prozent bezuschusst, in finanzschwachen Kommunen mit 90 Prozent. 
  • Landkreise oder vergleichbare Gebietskörperschaften können für vier Jahre die Förderung für eine zusätzliche Personalstelle beanspruchen, um die Klimaschutzkoordination in solchen Kommunen zu übernehmen, die aufgrund ihrer Größe kein eigenes Klimaschutzmanagement etablieren können. Auch hier liegt der Zuschuss bei 70 bzw. 90 Prozent.
  • Neu ist außerdem, dass Kommunen, die bereits eine Klimaschutzstrategie haben, diese in Form eines „integrierten Vorreiterkonzepts“ aktualisieren können, um bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Der Fördersatz liegt bei 50 bzw. 70 Prozent der dafür erforderlichen Aufwendungen. 

Wer ist antragsberechtigt? 

  • Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Landkreise
  • rechtlich selbstständige Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
  • Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Schulen, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen
  • Gemeinnützige Vereine
  • Für investive Maßnahmen sind auch Contractoren wie die TEAG und ihre Tochterunternehmen antragsberechtigt (Richtlinie, Ziffer 5.3) 

Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber wie Landesregierungen, ist möglich. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist allerdings ausgeschlossen (Ziffer 8.5).