Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
djedzura/iStockphoto.com

Lieferkettensorgfaltspflichten

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder LksG) verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten sowie zum Schutz der Umwelt in ihren Lieferketten und fordert die Umsetzung von unterschiedlichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten.


Kernelemente des Gesetzes sind u.a. die Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung und die Einrichtung eines sogenannten Beschwerdeverfahrens.

Grundsatzerklärung

Gemäß § 6 Abs. 2 LkSG müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben. Die beigefügte Grundsatzerklärung wird durch den Vorstand der TEAG abgegeben.

Beschwerdeverfahren

Gemäß § 8 Abs. 2 LkSG haben Unternehmen eine Verfahrensordnung in Textform festzulegen. Sie muss öffentlich zugänglich sein. Mit der beigefügten Verfahrensordnung wird das Beschwerdeverfahren im TEAG-Konzern geregelt.

Für Hinweise im Sinne der Beschwerdeverfahrens nach LkSG stehen Ihnen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

Post:         TEAG Thüringer Energie AG
                 z.Hd. Menschenrechtsbeauftragter
                 Schwerborner Str. 30
                 99087 Erfurt

E-Mail:    menschenrechtsbeauftragter@teag.de
 

Datenschutzhinweis: Wir, die TEAG Thüringer Energie AG, verarbeiten ggf. personenbezogene Daten im Rahmen der Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzinformation.