Windrad aus der Froschperspektive
Jan Kobel/trurnit

Ertragsbeteiligung sichern

Kommunen haben Anspruch auf Ertragsbeteiligung, wenn Dritte auf ihrem Gemeindegebiet PV-Freiflächen- oder Windkraftanlagen betreiben. Sie müssen sich allerding aktiv dafür einsetzen.

Wir haben in TEAG kommunal bereits darüber berichtet, dass Kommunen Anspruch auf Ertragsbeteiligung haben, wenn Dritte auf ihrem Gemeindegebiet PV-Freiflächen- oder Windkraftanlagen betreiben. Wir kommen darauf zurück, weil sich auch hier geringfügige Änderungen ergeben haben und das Interesse an dieser Regelung sehr groß war und ist.

Die Regelung

Geregelt ist das Ganze in § 6 des EEG 2023. Hier zunächst die wichtigsten Auszüge:
„(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten.“ Neu ist, dass es jetzt heißt: „sollen“ beteiligen statt bisher „können“. Es gibt also weiterhin keinen verbrieften Rechtsanspruch auf Ertragsbeteiligung. Der Gesetzgeber drückt nur seinen Willen aus, dass Kommunen beteiligt werden sollen. Absatz 4 weist aber darauf hin, dass Kommunen die Ertragsbeteiligung zur vertraglichen Bedingung machen können:
„(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden ... vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.“

Höhe der Ertragsbeteiligung

Die Ertragsbeteiligung pro Kilowattstunde ist bei PV-Freiflächen- und Windkraftanlage gleich hoch. Für PV heißt es in Absatz 3: „Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.“

Zu beachten ist zudem, dass der Beteiligungsanspruch bei Freiflächenanlagen erst ab einer Leistungsgröße von 1.000 kWp greift, da erst ab dieser Größenordnung eine Beteiligung an einer Ausschreibung erforderlich ist. Bisher lag diese Grenze bei 750 kWp.