Bild: Einschalten einer Tischlampe
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Grundversorgungspflicht (§36 Abs. 2 EnWG)

Gesetzliche Grundlage

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Bis zum 31. Dezember 2006 war Grundversorger das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnWG durchgeführt hat.

Grundversorger

Entsprechend den oben genannten Vorgaben ist die TEAG Thüringer Energie AG der Grundversorger für Strom und Erdgas im Netzgebiet der TEAG Thüringer Energie AG, deren Strom- und Erdgasnetz durch die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG betrieben werden.

Haben Sie Fragen über den im Einzelfall zuständigen Grundversorger? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.