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EnEV verlangt den Austausch alter Heizkessel

Donnerstag, 12. Januar 2017

Bereits seit 2014 besteht die Austauschpflicht für Heizkessel aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) für alte Öl- und Gasheizungen. Diese müssen nach spätestens 30 Jahren erneuert werden. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres sind in diesem Jahr die Modelle des Jahrgangs 1987 an der Reihe. Ausgenommen von der Regelung sind:

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit besonders hohen Wirkungsgraden.
  • Heizungen in Ein- und Zweifamilienhäuser deren Eigentümer vor weniger als zwei Jahren gewechselt hat.
  • Ein- und Zweifamilienhäuser deren Eigentümer am 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung in diesen Häusern selbst genutzt haben, sofern das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat.
  • Heizungen mit einer Nennleistung von unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt.
  • Heizkessel die ausschließlich zur Warmwasseraufbereitung genutzt werden.
  • Küchenherde und Geräte die neben dem Heizbetrieb auch zur Warmwasserbereitung genutzt werden.

Energielabel- Pflicht für Heizungen

Schon im vergangenen Jahr wurde außerdem ein eigenes Energielabel für Heizungen eingeführt – das sogenannte „Nationale Effizienzlabel für Altgeräte“. Die Bezirksschornsteinfeger sind seit Anfang 2017 nun verpflichtet, alle noch nicht gekennzeichneten Heizungen entsprechend zu kennzeichnen. Hausbesitzer werden durch das Energielabel über die Effizienz ihrer Heizung informiert. Diese Information hilft bei der Entscheidung zur Erneuerung der Heizung und damit zum Energiesparen.

Förderung der Heizungsumstellung

Hilfe bei dieser Entscheidung bietet auch der FördermittelService der TEAG: nach der umfangreichen individuellen Förderrecherchen erhalten Sie unterschriftsreife Anträge, die Sie nur noch einreichen müssen.

Den attraktiven UmstellBonus in Höhe von 200 Euro erhalten unsere Kunden bei der Heizungsumstellung von einer Öl- oder Flüssiggasheizung auf zum Beispiel eine Erdgasheizung.

Quellen: Energie-Fachberater.de / Verbraucherzentrale Energieberatung / BMWi