Hand dreht an einem Heizungsthermostat
Marko Godec/trurnit

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Planungssicherheit in Heizungsfragen

Mit der Verabschiedung des Wärmeplanungs- und des Heizungsgesetzes herrscht jetzt Klarheit: Bestehende Heizungen können auf absehbare Zeit weiter betrieben werden. Das gilt auch für kommunale Liegenschaften. Erst wenn die jeweilige Kommune ihren Wärmeplan verabschiedet hat, greifen die Bestimmungen des Heizungsgesetzes. 

Zeitgleich zum 1. Januar 2024 sind das Gebäudeenergiegesetz (GEG), besser bekannt als „Heizungsgesetz“, und das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, besser bekannt als „Wärmeplanungsgesetz“, in Kraft getreten. Beide Gesetze wurden so verzahnt, dass der Druck, Heizungen sofort auf 65 Prozent erneuerbare Energien umzustellen, entfallen ist. Die Regelungen greifen für Bestandsgebäude erst, wenn die Kommune eine Wärmeplanung vorgelegt hat. Und auch dann gibt es großzügige Übergangsfristen für den Heizungsbestand. Sie sollen die mittelfristig unabdingbare Umstellung abfedern.  

Was regelt das Gesetz für Bestandsgebäude bis zum Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans? 

  • Für bestehende Heizungen gilt ein langjähriger Bestandsschutz. Auch ein Verbot von Öl- oder Gasheizungen ist vom Tisch. 
  • Solange keine Wärmeplanung vorliegt, besteht im Bestand auch keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Es dürfen sogar vorübergehend noch eine Gas- oder Öl-Heizung eingebaut werden. In diesem Fall ist jedoch eine Energieberatung obligatorisch wegen der absehbaren wirtschaftlichen Risiken.   

Diese Übergangsfristen gelten nach Verabschiedung eines kommunalen Wärmeplans: 

  • Erst wenn die Kommune den Wärmeplan vorgelegt und eine Entscheidung für den Neu- oder Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen getroffen hat – also in Kommunen unter 100.000 Einwohnern frühestens Mitte 2028 – können Eigentümer absehen, ob und wann ihr Quartier bzw. ihre Straße an eine Fern- oder Nahwärmeversorgung angeschlossen wird. Erst danach kommt es in den darauffolgenden Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien. 
  • Ist kein Fern- oder Nahwärmeanschluss vorgesehen und geht die Heizung kaputt und kann nicht wieder repariert werden, bleiben noch fünf Jahre, bis die Heizung die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen muss. 
  • Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Wasserstoffversorgung laut Wärmeplan in dieser Zeit vorgesehen ist und mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbart wurde. Dann kann die alte Heizung bis zum Anschluss, weiter genutzt und auch repariert werden.  

Nach 30 Jahren ist Schluss  

Wie bisher gilt auch weiterhin: Konstanttemperaturkessel müssen 30 Jahre nach ihrem Einbau ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur- und Brennwert-Heizanlagen. Für kleinere, selbst bewohnte Immobilien gelten weitere Ausnahmen. 

Das gilt für Neubauten 

  • Wer in einem Neubaugebiet baut, muss ab sofort eine Heizung installieren, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. 
  • Für Neubauten in bereits bestehenden Wohngebieten gilt wie bei Bestandsgebäuden die Kopplung der Regeln an die kommunale Wärmeplanung. 

Fachleute raten Gebäudeeigentümern, sich frühzeitig auf den reibungslosen Umstieg auf Erneuerbare-Energien-Heizungen vorzubereiten. Sonst besteht die Gefahr von Fehlinvestitionen.