Fokusiert/istockphoto.comIm Kurzporträt: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Startseite Kommunen & Stadtwerke Kommunen Kommunal aktuell Energiepolitik & Recht Gebäudeenergiegesetz Seite teilen: Externe LinksSeiten öffnen sich in einem neuen Fenster. teilentweetteilenmail Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird gerade (Stand April 2023) grundlegend überarbeitet. Einige Eckpunkte stehen bereits fest. Beim Einbau einer neuen Heizung sind ab 01.01.2024 Öl- und Gasbrenner nicht mehr zugelassen. Neuanlagen müssen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsanlagen gibt es zahlreiche Übergangs- und Ausnahmefristen. Regelungen zur Energieeinsparung Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) umfasst künftig alle Regelungen für die Einsparung von Energie in Gebäuden und Quartieren. Es löst sowohl das Energieeinspargesetz (EnEG) und die davon abgeleitete Energieeinsparverordnung (EnEV) ab, als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und heißt in seiner Langfassung „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“. Auswirkungen auf Förderpakete Wie der Name schon sagt, legt das GEG einen größeren Wert auf den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Bestandsgebäuden als bisher. Das wirkt sich unmittelbar auf die das Gesetz begleitenden Förderpakete der KfW Bankengruppe, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und auch das Klima-Invest-Programm des Landes Thüringen aus. Mit dem GEG setzt die Bundesregierung die bereits im Juli 2018 vom EU-Parlament beschlossene EU-Gebäuderichtlinie um. Es soll zugleich einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass Deutschland seine energie- und klimapolitischen Ziele erreicht. Kommunen können in Sachen energetische Gebäudesanierung eine Vorbildfunktion übernehmen und profitieren von einigen Vorteilen. Das Wichtigste des GEG für Kommunen auf einen Blick Die Vorbildfunktion von Kommunen bei der energetischen Gebäudesanierung wird hervorgehoben. Sie sind aufgefordert, über die Erfüllung ihre Bürger zu informieren. Ab 01.01.2023 wird im Neubau das Effizienzhaus/-Gebäude 55 zum Standard. Förderung gibt es seit Mitte 2022 nur noch, wenn mindesten EH 40 erreicht wird. Ölheizungen dürfen ab 2026 nur noch in wenigen Ausnahmefällen neu eingebaut werden. Unabhängig von der Heizungsart muss eine Heizungsanlage nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Auch hiervon gibt es Ausnahmen. Die energetische Sanierung zusammenhängender Quartiere wird gestärkt und zugleich erleichtert. Die einbezogenen Gebäude müssen die energetischen Anforderungen nur „im Schnitt“ erfüllen. Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz müssen nicht die strengen energetischen Anforderungen bei Sanierungsmaßnahmen einhalten. Bei der Festlegung, was als besonders erhaltenswerte Bausubstanz angesehen wird, haben die Kommunen einen großen Ermessensspielraum. Die Anforderungen an den Gebäudeenergieausweis werden geringfügig verschärft. Fördermittel für energetische Gebäudesanierung gibt es nur noch, wenn ein Mindestanteil erneuerbarer Energieträger genutzt wird.