Die Aufteilung der Gewerbesteuer für PV-und Windanlagen wird gerechter: Standort-Kommunen profitieren massiv.
Im März 2021 hat sich die Regierungskoalition auf eine gerechtere Gewerbesteueraufteilung zwischen der Standort-Kommune und der Kommune des Geschäftssitzes der Betreiber von Solar- und Windparkanlagen geeinigt. Kommunen, auf deren Gemeindegebiet PV-Anlagen oder Windräder stehen, sollen stärker und gleichmäßiger an den Gewerbesteuerzahlungen der Anlagenbetreiber beteiligt werden. Das soll auch die Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Projekten in den Kommunen stärken. Mit der Neuregelung steigt der Anteil der Standort-Kommune von bisher 70 auf 90 Prozent. Zugleich wurde es überregional agierenden Investoren erschwert, Berechnungsgrundlagen zu ihren Gunsten zu gestalten.
Kleine Änderung, große Wirkung
Die entsprechende Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist am 11. Juni 2021 in Kraft getreten. Danach gilt nicht nur die Gewerbesteueraufteilung von 90/10 anstatt bisher 70/30. Genauso wichtig ist, dass der Zerlegungsmaßstab geändert wurde. Was heißt das? Künftig ist nicht mehr das Sachanlagevermögen in allen Betriebsstätten, sondern die installierte Leistung aller Betriebsstätten für die Gewerbesteueraufteilung maßgeblich. Die installierte Leistung ist objektiv, lässt sich durch geschickte Bewertung und Abschreibung wie beim Sachanlagevermögen nicht „kreativ“ zu Lasten der Standort-Kommune „gestalten“.
Bisher bekamen auch Standort-Kommunen gar kein Geld mehr für den auf sie entfallenden Anteil der Gewerbesteuer, wenn die Anlage vollständig abgeschrieben war. Auch das kann jetzt nicht mehr passieren.